36 Gedanken zu „Was haltet ihr von der Rauskaufmafia?

  1. Emir

    Wenn du geboten hast gehört der Artikel dir,du kannst auf dein Recht bestehen und notfalls auch einklagen.Aber viele Verkäufer sind der Auffassung für ein paar Euros wird schon keiner Klagen und in den meisten Fällen ist das auch so.Wenn die mal an den richtigen kommen werden Sie sich ganz schön wundern.

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  2. KlausGP

    Sammler mit ganz hehren Prinzipien würden sagen:
    1. Auch hier gehören, wie so oft im Leben, immer zwei dazu dazu (Interessent und Verkäufer).
    2. Rauskaufen ist wie Schwarzfahren. Man nimmt eine Leistung in Anspruch, bezahlt als Verkäufer aber nicht dafür. Wenn diese Vorgehensweise überhand nimmt, werden es alle über höhere Gebühren mit finanzieren.
    3. Ein Sofortkaufangebot kann ich mit einiger Wahrscheinlichkeit als Indiz dafür nehmen, wo mein Schild „landen“ könnte. Das mag mich erfreuen, und wenn ich die moralische Meßlatte nicht ganz so hoch hänge, auch zu einem Sicherungsgebot durch einen guten Bekannten veranlassen.

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  3. Börse Dottikon

    Es gehören nicht nur diejenigen zur Mafia, welche bei jedem «anständigen» Schild gleich sofort-kauf-Angebote unterbreiten, (um sich das Objekt billig unter den Nagel zu reissen). Es sind auch viele Verkäufer, die nur auf ein akzeptables Angebot warten, um dann die Auktion zu beenden, so sparen sie die Ebay-Gebühren.
    Erstens ist das gegenüber Ebay nicht in Ordnung – auch wenn die nicht über jeden Zweifel erhaben sind – und zweitens ärgern diese kleinkarierten Schlitzohren auch permanent anständige Verkäufer und Bieter!

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  4. Senfsemmel

    Da hilft immer nur eins, Melden!!!!!!!!!!! Und um der Frage gleich vorzugreifen, auch ich habe schon nach Sofortkauf-Optionen gefragt, allerdings bezogen auf eine Änderung der Angebotsform und einer Abwicklung über Ebay. Bekommen habe ich allerdings nix.

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  5. Senfsemmel

    Im Übrigen finde ich die Angebot bei denen ein „“guter Freund““ ein Blockgebot abgibt, oder sich in Euroschritten an das Höchtgebot rantastet und man dann sofort ein Angebot an „unterlegenen Bieter“ bekommt genauso nervig. Auch die weden von mir gnadenlos gemeldet wg. shill-bidding und das Angebot wird grundsätzlich nicht angenommen.
    Zuletzt geschehen bei der Nettolin Sonnenblume.

    Gruß Senfsemmel

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  6. emaillie-wolli

    … wie naiv seit Ihr eigentlich?
    Manche Anbieter schreiben schon gleich in Ihren Anzeigentext “ … SOFORTKAUF möglich!“ …
    Wie heißt es doch bei einem anderen Großkonzern so schön “ … entdecke die Möglichkeiten.“
    Es ist halt so und „Jeder“ weiss es …

    Gruß Wolfgang

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  7. pelzprimat

    Das eigentliche Problem unseres Hobbies besteht darin, dass der „normale“ Sammler, der sich nicht, wie einige Kollegen hier, richtig ins Zeug legt, um dann verdientermaßen noch an „Frischfleisch“ zu kommen(in erster Linie Ostdeutschland), kaum mehr Vernünftiges im Netz findet. Alle gieren geradezu nach Qualität und Seltenheit. Kommt diese rein und der Ebayname ist nicht mit Sammlerwissen „verbrannt“, geht die gnadenlose Hetzjagd los.
    Ich habe das bis vor c. 5 Jahren hin und wieder probiert.Erfolgsquote stressfrei 25%. Das Problem der sogenannten Nachschiesser, die sich Einschalten, wenn der Deal bereits gelaufen ist, hat aber rapide zugenommen, weil eben die „Nahrungsknappheit“ vorhanden ist. Da ich darauf keinen Nerv mehr hatte, mir indirekte Bietergefechte mit anderen zu liefern, obwohl der Kaufvetrag lt. BGB bereits geschlossen war, habe ich dieses Hobby an den Nagel gehängt(die Konkurrenz freut sich darüber-einer weniger;-)). Der Stress, der daraus resultiert wiegt die Freude über ein evtl zu machendes Schnäppchen(wenn es denn eines war!) leider nicht mehr auf! Der Sammler an sich hat Geld, dass er nicht mehr in sein Hobby sinnvoll investieren kann, weil es an Schildern fehlt.
    Und in Auktionen Einkaufen, hat für mich als Sammler-Jäger keinen Wert, weil dort nur Fachpersonal vor Ort ist, dass ich für „meine“ Schätzchen, die ich haben will, so gar nicht brauchen kann ;-)))! Das ist in etwa genau so spannend wie Kaninchen im Stall zu erlegen!

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  8. Tabalu

    Wolli,

    wie schön daß es hier Leser gibt, welche die eigene Naivität auf andere übertragen wollen. Der hier relevante Verkäufer jedenfalls hat einen Sofortkauf nicht angeboten und deshalb kommt auch nicht in Betracht was manche andere insoweit machen.

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  9. sweeny

    Lange Rede kurzer Sinn, ich probiers gelegentlich! Manchmal klappt, manchmal nicht…ganz einfach! Denke jeder hier der ernsthaft sammelt hat es schon versucht, so an ein Objekt seine Begierde zu kommen. Mfg Sweeny

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  10. Tom76

    Servus,
    ich bin 36 Jahre alt und hatte vor ein paar Jahren,von zwei Kumpels infiziert,das Sammeln begonnen.Mit ca. 20 Email- und Blechchildern hab ich meine Wände nun recht schön tapeziert.Primär geh‘ ich auf Grafik/Design,gerne „politisch unkorrekt“,ich habe viele Bier- und Kippenschilder.Ein paar Patzer stören mich nicht.Ich habe Liebhaberpreise bezahlt und auch ein paar Schnäppchen auf Flomärkten geschossen.
    Auf schilderjagd lese ich schon länger recht eifrig mit,die teilweisen Kommentare und was mittlerweile auf ebay abgeht haben mir den Spass am Sammeln verhauen.
    Stichworte sind hier Geiz&Gier,Neid,Vernarrtheit,Mißtrauen.Unter diesen Umständen werden nicht mehr allzu viele Jungsammler nachrücken.Ist ja klar,wer lässt sich schon gerne abzocken.Irgendwann platzt halt die Blase,dann wars das mit der Wertanlage.Der Krug geht halt solange zum Brunnen bis er bricht.
    Grüsse aus München!

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  11. jannijanne

    Ich kann mich ich auch nicht davon freisprechen, Ein Versuch ist es allemal Wert.Jeder versucht doch irgendwo was zu sparen. Ob sich allerdings der Verkäufer drauf einlässt ist bisweilen immer ein Lotteriespiel. Viele versuchen möglichst viele Offerten einzuholen und spielen die Bieter gegeneinander aus. Alles schon erlebt. Das ist genauso fragwürdig, wie der Versuch das Objekt der Begierde vor einem Anderen zu erwerben. Erst heute wieder in anderer Form erlebt.
    Ich habe auf das Dunlop aus Frankreich geboten. Ab 412Euro schaltete sich ein neu angemeldeter Bieter mit 0 Bewertungen ein und pushte den Preis bis auf 590 Euro. Ab 400 Euro war ich der einzige Bieter. Hab ich dem Verkäufer auch gesagt, dass das mehr als suspekt ist. Er wollte mir das Schild dann für 585 anbieten, wenn der Nuller sich nicht meldet.Ne, is klar!!
    Man wird doch auch als rechtschaffener Bieter heute verarscht, wo es nur geht!

    just my 2 cents

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  12. Ireen

    … die Naivität und Unwissenheit, leider des öfteren an dieser Stelle zu beobachten, ist schwer zu ertragen:
    1. – einen rechtlichen Anspruch hat kein Bieter, weder der erste noch der aktuelle Höchstbieter.
    2. – ebay bietet eben KEINE Auktionen, sondern lediglich eine Plattform, einen Marktplatz für Angebot & Nachfrage. das Einstellen ist noch kein Angebot, erst der Bieter macht das Angebot einen Preis X zu bezahlen, das im Idealfall durch bessere Angebote laufend überboten wird. beim Schluss nimmt der Anbieter unter den ebay Bedingungen das gebot des Höchstbieters an. erst hiermit entsteht ein rechtsverbindlicher Kaufvertrag.
    solange die sog. Auktion läuft, bleibt das Schild im frei verfügbaren Eigentum des Einstellers.
    !! er kann damit machen, was er will !!
    wenn also ein Verkäufer die „Auktion“ mit Streichung aller Gebote beendet, entsteht kein Rechtsanspruch.
    3. – ebay sind die einzigen, die betrogen werden. der Einsteller hat sich bereit erklärt, für eine erfolgreiche Vermittlung (bei verkauf) eine Gebühr zu zahlen. da ist das Problem. die blosse Beendigung begründet noch keinen ebay-Anspruch. es könnte auch zerstört sein, oder der Verkäufer hat es sich überlegt und will es behalten, oder es wurde während es bei ebay eingestellt war an einen Interessenten verkauft, der es nicht bei ebay, sondern im laden gesehen hatte. nur der verkauf an jemand, der es auf der ebay-plattform gesehen hat, begründet eine Zahlungverpflichtung an ebay. das kann ebay schwerlich beweisen.
    4. – wenn Verkäufer Angebote vorzeitig beenden ist das oft gut zu verstehen und nachvollziehbar. dabei sind die ebay-gebühren gar nicht relevant.
    ebay verpflichtet Verkäufer oft paypal-zahlung anzunehmen. damit wird es Käufern leicht gemacht ohne echte rechtliche Prüfung Rückabwicklung zu fordern. oft wird aus nichtigem Grund Geld-zurück oder Minderung gefordert.
    – eingeschränktes Bewertungssystem für Verkäufer.
    – nicht zuletzt steuerliche Aspekte – die Verkäufe werden gescannt und ich habe schon von Prüfungen wg 60 Verkäufen im Jahr gehört.
    5. – Nachtreten auch mit hohen Geboten macht nicht viel Sinn. ein Anbieter wird die „Auktion“ erst beenden, wenn er das Geld auf dem Konto hat. dazu muss er die kto-nr mitgeteilt haben. damit kann man beweisen, dass ein Kaufvertrag zustande gekommen ist und der Verkäufer wird im Ernstfall schadenersatzpflichtig.
    Nachtretern, die mit Anzeige bei ebay und Finanzamt drohen, leben gefährlich. (mir liegen emails von renommierten Sammlern und Händlern vor) das ist NÖTIGUNG!

    in diesem Sinne: viel spaß beim Rauskaufen oder Ärgern oder Nachtreten!

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  13. winegard

    Tach Gemeinde
    Wenn ich als Verkäufer (normale Auktion) auftrete und bekomme ein Top-Sofortkauf Angebot…..Hallo wo ist das Problem… und ab geht die Post.
    Wenn ich dann selber mal was rauskaufen will und treffe auf einen „Korrekten Verkäufer“ der mir noch mit „Petze“ bei Ebay droht, finde ich das schon überzogen. Witzig wirds dann, wenn man doch mitbietet und bekommt dann alles zum halben Preis.

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  14. michl

    hmmmmm , grade heimgekommen und den grössten teil der diskussion verpasst, habe ich eure kommentare durchgelesen. dabei sind viele sehr gute standpunkte die ich alle nachvollziehen kann.
    was mir auffällt: wenn jemand vom RAUSKAUFEN redet, dann im zusammenhang mit schnäppchen-machen-wollen. ich sitze im glashaus und werfe deshalb keine steine. es ist schon vorgekommen dass ich ein angebot gemacht habe zu einem sehr hohen preis, nicht des vermeintlichen schnäppchens wegen, sondern weil ich das teil unbedingt haben wollte und ich einfach den zuschlag erzwingen und nicht zehn tage warten wollte. wenn der verkäufer nicht drauf eingeht stinkts mir und die lust ist meistens weg. aber ausnahmen bestätigen die regel, habe dann auch mal regulär mitgeboten und das schild ungefähr 500 unter meiner eigentlichen schmerzgrenze bekommen.
    rauskaufen wollen muss also nicht immer günstiger sein und normal zu bieten führt mit etwas glück auch zum ziel.
    was ich damit sagen will: ich kenne keinen sammler der es nicht auch schon getan hat und hier von mafia zu reden beleidigt uns alle. schliesslich sind wir keine kriminelle vereinigung sondern eine ansammlung von verrückten…
    hin und wieder hört man gerede über eine schildermafia, aber da geht es um andere sachverhalte.

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  15. hofnar

    moin herr dr. m. dold!

    hast du dein praxis wieder eröffnet?

    was positives hat ja dieses kommentar-gewitter:

    fakt ist ,das einseitige ernährung schlecht für körper und geist ist.

    wer sich seine „sammler-nahrung“ nur über eine digitale quelle, allein vorm bildschirm besorgt inkl. den o.g. erlitten ärger macht sich den spass am sammeln doch selbst kapput.

    schön gruss
    hofnar

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  16. sprattsle

    und übrigens…..auf flohmärkten,börsen,usw, wird ja auch vor beginn aus kisten und autos „rausgekauft“, dann heissts einfach „der frühe vogel fängt den wurm“!!! also was soll das ganze???

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  17. Jens

    Ich hatte vorgestern noch über dieses Brasiltabakschild mit einem Kautabaksammler geredet, er meinte das ist extrem selten und wird wohl über 1000 gehen. Na ja nun ist es weg. Ist schon blöd und er wird sich nun auch ärgern,denn es handelt sich ja um eine Auktion (jeder hat die Chance, jeder hat aber auch die Chance es rauszukaufen mit dem passenden Spruch aber ob das in ein Auktionsrahmen passt?) aber der Wunsch ein Schild unbedingt zu besitzen ist manchmal so erdrückend für den Sammler.

    Wenn ich ein Schild unbedingt haben will schreibe ich den Anbieter an ;

    „Bitte nicht rauskaufen lassen ich möchte das Schild unbedingt haben und sehr hoch mitbieten, ggfls. mich auch anschreiben falls Sie keine Zeit haben um 10 Tage bis zum Ende zu warten,können Sie ein Sofort Kauf Angebot eintellen ?“

    Bisher blieben die Schilder dann drinne. Oder ich bekam eine deftige Antwort “ Kein SOFROTKAUF !!!!!“ Einmal hatte ich das Glück ein SK Angebot per ebay abwicklung zu bekommen. (für mich bisher auch immer die Frage dass man als Rauskäufer keinen richtigen Schutz hat, so hat man wenigstens ein Vertrag, Bewertung oder Paypal)

    Allerdings bin ich der Meinung, dass es hinsichtlich dieser vielen oben aufgeführten Probleme und Mißstände und abnehmender Achtung unter den Sammlermenschen zu Veränderungen kommen wird, zum Teil wird es immer schwerer User anzuschreiben oder auch das Beenden wird wohl eines Tages nicht so einfach möglich sein. Ich hatte mich mal bei ricardo angemeldet, das ging ab da musste ich alles offenbaren wo ich sonst im netz verkaufe wieviele bewertungen , Ausweis, alle Tel Nummern Steuernummern usw und was ich verkaufen möchte oder kaufen möchte sollte ich auch sagen. Und wenn ich auf dieser Seite etwas unternehmen möchte, haben sie auch das Recht dazu. Beenden ist dort auch unmöglich soweit ich weiss.

    Tja und deshalb wird es so kommen dass jetzt und in Zukunft nur noch verifizierte Internetnutzer Beiträge und Kommentare auch in Blogs und Communitys schalten können, wie bei fb auch ggfls. so streng nur noch mit Vor und Zunamen, die „gute“ alte Zeit der anonymen Wunsch und Gravatarnamen mit denen man alles anonym und frei ablassen kann, wird dann wohl vorbei sein. Der Mensch hat es sich selber mal wieder versaut, und der störende Troll ist dann ein winziger Teil der Internetgeschichte.

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  18. Börse Dottikon

    Die Erklärungen der Rauskäufer klingen alle nett, überzeugen aber in diesen zwei Hauptpunkten nicht:
    1) Die Rauskäufe basieren auf Gier, mit dem Ziel, das Objekt günstig oder es unbedingt zu erhalten.
    2) Es bleibt für jeden Bieter ein Ärgernis, wenn man bereits geboten hat und die Auktion infolge eines Rauskaufs abgebrochen wird.
    Im übrigen wird die Internet-Geschichte wohl so heraus kommen, wie Jens schreibt: Der Mensch hat es sich selber mal wieder ((durch seine ich-Bezogenheit)) versaut, und der störende Troll ist dann ein winziger Teil der Internetgeschichte.

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  19. Locksmith

    Hallo,hat einer von euch schon mal ein Auto im Ebay angeboten ? Ich kann euch sagen da geht es ab.Da brauchen wir doch recht kleine Sammlergemeinde uns über Moral keine Gedanken machen.Und wer es doch macht , sollte es als sein Privatvergnügen ansehen und nicht andere ständig belehren.Grüße eines ehrlichen aber nicht dummen Sammlers

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  20. Börse Dottikon

    Locksmith >> Wir müssen uns sicherlich nicht mit der seit jeher schlimmsten aller Branchen vergleichen, da sind wir alles brave Lämmer …
    Es geht hier klar nicht darum andere zu belehren, aber wenn auf diesem Blog irgendwelche Fragen thematisiert werden, dürfen doch Feststellungen dazu gemacht werden, sonst können wir es nämlich genau so gut lassen.

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  21. Tabalu

    Ireen,

    Sachkunde ist für einige sicherlich ein Fremdwort, so zum Beispiel auch für den Autor des Kommentares Nr. 20. Das mangelhafte Wissen, auch Unwissenheit genannt, führt dann zu völlig haltlosen, obskuren Kommentierungen.

    Nachdem bereits im vergangenen Jahr mehrfach über die Rechtmäßigkeit oder die Unrechtmäßigkeit einer vorzeitigen Auktionsbeendigung kontrovers diskutiert wurde, sind hier nunmehr ein sachbezogenes Urteil (AG) aus dem Jahre 2011 und der Urteilstenor der Berufsinstanz (LG) aufgeführt.

    Das Urteil enthält einige wenige Formulierungsschwächen in sprachlicher Hinsicht und einmal eine falsche Zahlenangabe beim Baujahr (1933 statt 1993). Diese Diskrepanzen können aber vernachlässigt werden, weil eine Sinnveränderung damit nicht einhergeht.

    Der Wortlaut des AG-Urteils:

    8 C 287/11

    Amtsgericht Detmold

    IM NAMEN DES VOLKES

    Urteil

    In dem Rechtsstreit

    . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Kläger,

    Prozessbevollmächtigter: . . . . .

    gegen

    . . . . . . . . . . . . . . . . . . Beklagte,

    Prozessbevollmächtigte: . . . . .

    hat das Amtsgericht Detmold auf die mündliche Verhandlung vom 24.08.2011 durch den Richter . . . . . für Recht erkannt:

    1.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger den Wohnwagen des Typs Weippert 745 Luxus, Baujahr 1993 herauszugeben und zu übereignen Zug um Zug gegen Zahlung von EUR 56,00.

    Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Kaufpreises von EUR 56,00 in Verzug befindet.

    Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von der Forderung seines Prozessbevollmächtigten über EUR 229,55 gem. Rechnung vom 05.05.2011 freizustellen.

    2.Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

    3.Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 2.500,00 vorläufig vollstreckbar.

    Tatbestand

    Der Kläger verlangt von der Beklagten Erfüllung eines im Rahmen einer Internetauktion geschlossenen Kaufvertrags über einen gebrauchten Wohnwagen. Die Beklagte stellte am 05.04.2011 bei eBay einen Wohnwagen des Typs Wei8ppert 745 Luxus, Baujahr 1993 zum Verkauf ein. Das Mindestgebot wurde von der Beklagten auf EUR 1,00 festgesetzt. Am 05.04.2011 bot der Kläger unter seinem eBay Pseudonym freki-geri auf den Wohnwagen, wobei als sein Höchstgebot EUR 225,00 angab. Am 06.04.2011 um 16:44 Uhr brach die Beklagte die Auktion ab. Die bis dahin bestehenden zwei Gebote wurden gestrichen. Der Kläger war im Zeitpunkt des Abbruchs der Auktion mit EUR 56,00 der Höchstbietende. Ab dem 12.04.2011 entspann sich eine längere E-Mail-Korrespondenz zwischen den Parteien, in der der Kläger die Übergabe des Wohnwagens gegen Zahlung des Kaufpreises forderte und der Beklagten eine Frist bis 22.04.2011 setzte, bis zu der sie ihm einen verbindlichen Termin für die Abholung des Wohnwagens nennen sollte. Die Beklagte erklärte, für sie sei die Sache mit dem Abbruch der Auktion beendet.

    Der Kläger macht geltend, es sei gemäß den eBay-AGBs durch den Abbruch der Auktion durch die Klägerin zum Abschluss eines Kaufvertrages über den Wohnwagen zum Kaufpreis von EUR 56,00 gekommen.

    Er beantragt daher,

    1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn den Wohnwagen des Typs Weippert 745 Luxus, Baujahr 1993 herauszugeben und zu übereignen Zug um Zug gegen Zahlung von EUR 56,00;

    2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Kaufpreises von EUR 56,00 in Verzug befindet und

    3. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von der Forderung seines Prozessbevollmächtigten über EUR 229,55 gem. Rechnung vom 05.05.2011 freizustellen.

    Die Beklagte macht geltend, es habe auf Seiten des Klägers eine Verwechslung vorgelegen. Dieser habe lediglich auf ein von ihr parallel mit dem Wohnwagen angebotenes Handy geboten und dieses ersteigert. Ein wirksamer Kaufvertrag über den Wohnwagen sei daher wegen Dissenses nicht zustande gekommen. Im Übrigen sei der Wohnwagen von ihr am 07.04.2011 an einen Dritten veräußert worden.

    Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes sowie der von den Parteien geäußerten Rechtsansichten wird auf die gewechselten Schriftsätze einschließlich der beigefügten Anlagen Bezug genommen.

    Entscheidungsgründe

    Die Klage begründet.

    1.
    Dem Kläger steht gegen die Beklagte auf § 433 Abs. 1 S. 1 BGB ein Anspruch auf Übergabe und Übereignung des streitgegenständlichen Wohnwagens Zug um Zug gegen Zahlung von EUR 56,00 zu.

    Die Parteien haben im Rahmen der von der Beklagten initiierten Internetauktion einen Kaufvertrag über den Wohnwagen des Typs Weippert 745 Baujahr 1933 Pkw zu einem Kaufpreis von 56,00 Euro geschlossen. Die Beklagte hat den Wohnwagen zwecks Durchführung einer Online-Auktion auf der Website von eBay eingestellt und die Angebotsseite für die Versteigerung des Wohnwagens freigeschaltet; darin liegt die ausdrückliche Erklärung, sie nehme bereits zu diesem Zeitpunkt das höchste wirksam abgegebene Kaufangebot an (vgl. BGH NJW 2002, 363). Dies entspricht § 10 Abs. 1 S., 1 der eBay-AGBs. Die Annahmeerklärung des Klägers liegt in dem online abgegebenen Höchstgebot. Gemäß § 10 Abs. 1 S. 5 der eBay-AGBs kommt mit dem Ende der Laufzeit der Online-Auktion oder im Fall der vorzeitigen Beendigung durch den Anbieter zwischen diesem und dem Meistbietenden ein Kaufvertrag zu Stande. AGBs für Internetauktionen können als Auslegungsgrundlage für Erklärungen bei Internetauktionen herangezogen werden; der Rückgriff auf derartige AGBs lässt Schlussfolgerungen auf die wechselseitigen Erwartungen von Anbieter und Bieter und deren gemeinsames Verständnis über die Funktionsweise der Online-Auktion zu (BGH a.a.O.). Danach kann nicht zweifelhaft sein, dass das Angebot der Beklagten sich sowohl im Fall des Ablaufs der von ihr bestimmten Laufzeit wie auch im Fall der vorzeitigen Beendigung der Online-Auktion durch sie an den jeweils Höchstbietenden richtete. Die Beklagte macht nicht geltend, dass ihre Erklärung anders zu verstehen sei; sie hat sich lediglich für berechtigt gehalten, die Auktion vorzeitig zu beenden. Aus dem maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont des Klägers hatte die Willenserklärung des Beklagten ohnehin den in § 10 Abs. 1 S. 1 der ebBay-AGBs niedergelegten Inhalt.

    Das Angebot der Beklagten als Versteigerer war verbindlich und nicht widerruflich. Das folgt aus § 10 Abs. 1 S. 5 der eBay-AGBs, worin der Ausschuss der in § 130 Abs. 1 S. 2 BGB vorgesehenen Möglichkeit des vorherigen oder gleichzeitigen Widerrufs der Willenserklärung zu sehen ist. Die Besonderheiten von Internetauktionen erfordern die Unwiderruflichkeit der Vertragsangebote. Andernfalls wäre der Bieter der Willkür des Anbieters ausgesetzt, wenn dieser es sich jederzeit überlegen könnte, ob er ein Angebot gelten lassen will oder nicht (vgl. KG, NJW 2005, 1053). Auch die eBay-Grundsätze für das vorzeitige Beenden von Angeboten und das Streichen von Geboten betonen ausdrücklich, dass alle bei eBay eingestellten Artikel grundsätzlich verbindliche Angebote sind und dass nur in gesetzlich geregelten Ausnahmefällen eine Auktion vorzeitig beendet werden darf (§ 9 Abs. 11 eBay-AGBs). Die in den eBay-Grundsätzen in Bezug genommenen Gründe für das ausnahmsweise zulässige vorzeitige Beenden von Angeboten bzw. das Streichen von Geboten, nämlich der Irrtum über die Beschaffenheit der Kaufsache oder deren zwischenzeitliche Veränderung, stellen im Ergebnis einen Verweis auf die Irrtumsanfechtungsregeln des § 119 BGB dar.

    Die Beklagte hat als Grund für den Abbruch der Auktion ein ihr günstig(er) erscheinendes Kaufangebot eines Dritten, der außerhalb von eBay Kontakt mit ihr aufgenommen haben soll, genannt. Hierbei würde es sich allenfalls um einen in rechtlicher Hinsicht unbeachtlichen Motivirrtum handeln. Gleiches gilt für das Vorbingen der Beklagten, sie habe angenommen, der Kläger habe auf das ebenfalls von ihr offerierte Handy geboten. Die Klägerin wusste, dass sie zwei Versteigerungen begonnen hatte, nämlich eine betreffend das Handy und eine betreffend den Wohnwagen. Insofern kann es keinen in rechtlicher Hinsicht bedeutsamen Irrtum darstellen, wenn die Beklagte fälschlicherweise geglaubt haben sollte, das Gebot des Klägers auf den Wohnwagen bezog sich auf das Handy. Dies gilt umso mehr, als der Kläger auf beide Gegenstände geboten und diese ersteigert hat.

    Aus dem wirksam zustande gekommenen Kaufvertrag über den Wohnwagen steht der Beklagten aus § 433 Abs. 2 BGB der Zug um Zug zu erfüllende Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises in Höhe von EUR 56,00 zu.

    2.
    Der Durchsetzbarkeit des Übereignungsanspruchs steht vorliegend auch nicht etwa der Einwand des aus § 242 BGB abgeleiteten Instituts des Rechtsmissbrauchs entgegen. Die Ausübung eines Rechts ist dann unzulässig, wenn das ihm zu Grunde liegende Interesse im Einzelfall aus besonderen Gründen nicht schutzwürdig erscheint (Einwand der unzulässigen Rechtsausübung). Eine solche Aberkennung der Schutzwürdigkeit ist das Ergebnis einer umfassenden Wertung des Interesses. Nicht schon jedes Ungleichgewicht, nicht schon jede übermäßige wirtschaftliche Benachteiligung der Gegenseite macht eine Rechtsausübung unzulässig, sondern es muss sich um Ausnahmefälle einer grob unbilligen, mit der Gerechtigkeit nicht zu vereinbarenden Benachteiligung handeln (BGH WM 1967, 988, 989). Ein solcher Fall liegt angesichts der Umstände des Einzelfalls hier nicht vor. Die Auktion wurde nicht etwa schon nach wenigen Minuten wegen eines von der Beklagten bemerkten Fehlers von dieser sofort beendet, sondern lief mehr als einen ganzen Tag. Die Auktion wurde allein wegen eines günstigeren Kaufangebots von der Beklagten abgebrochen. Das Missverhältnis zwischen Kaufpreis und dem objektiven Wert des Wohnwagens ist zwar groß, aber nicht so groß, dass der Kläger schlichtweg unter keinen Umständen damit rechnen konnte, den Wohnwagen für einen „Schnäppchenpreis“ von EUR 56,00 oder EUR 225,00 zu erwerben (anders z. B. bei neuwertigem Porsche Carrera Kfz für EUR 5,50). Auch aus dem Umstand, dass der Kläger die Blauäugigkeit der Beklagten ausgenutzt und sie insoweit vielleicht übervorteilt hat, folgt nicht, dass er kein schutzwürdiges Interesse an der Rechtsbeständigkeit des Erwerbs hat.

    3.
    Die Beklagte hat zwar vorgetragen, dass sie den Wohnwagen zwischenzeitlich zum Preis von EUR 1.200,00 oder EUR 1.250,00 veräußert habe, dies ist aber von Klägerseite bestritten worden. Die Veräußerung würde die Unmöglichkeit der Erfüllung des Übergabe- und Übereignungsanspruchs des Klägers bedeuten mit der Folge, dass der Herausgabeanspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung gem. §§ 280, 283 BGB umzustellen wäre. Die Beweislast für das Vorliegen der Veräußerung und damit der Unmöglichkeit trifft die Beklagte. Da diese aber keinen Beweis für die Behauptung angeboten hat, ist sie beweisfällig geblieben mit der Folge, dass zugunsten des Klägers davon auszugehen ist, dass der Wohnwagen noch zur Verfügung der Beklagte3n steht und herausgegeben werden kann.

    4.
    Die Beklagte befindet sich spätestens seit Rechtshängigkeit der Klage (03.06.2011) mit der Annahme des Kaufpreises in Verzug (§ 298 BGB).

    5.
    Der Freistellungsanspruch zu Ziffer 3 ist von der Beklagten weder dem Grund noch der Höhe nach bestritten worden. Er rechtfertigt sich als Verzugsschaden aus §§ 286, 288 BGB.

    II.
    Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit resultiert aus §§ 709 ZPO.

    III.
    Streitwert: EUR 2.000,00.

    ***************

    Gegen das Urteil hat die Beklagte Berufung zum Landgericht Detmold eingelegt. Das Verfahren ist dort unter dem Aktenzeichen 10 S 163/11 geführt worden. Die V. Zivilkammer hat am 22.02.2012 entschieden:

    Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Detmold vom 24.08.2011 wird auf ihre Kosten nach einem Gegenstandwert von 2.000,00 EUR zurückgewiesen.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

    Die Entscheidungsgründe des Landgerichts Detmold basieren auf denen der Vorinstanz und enthalten weitere Verweise zu Urteilen des LG Bonn, des OLG Köln und des OLG Koblenz.

    Infolge der Höhe des Streitwertes war das Rechtsmittel der Revision gegen das Urteil des LG Detmold nicht möglich und unabhängig davon auch nicht sinnvoll, wie sich aus den zahlreichen Querverweisen, auch zum BGH, ergibt.

    ***************

    Erklärung der Abkürzungen:

    AG = Amtsgericht
    LG = Landgericht
    OLG = Oberlandesgericht
    KG = Kammergericht (so heißt das OLG von Berlin)
    BGH = Bundesgerichtshof

    AGB = Allgemeine Geschäftsbedingungen
    BGB = Bürgerliches Gesetzbuch
    ZPO = Zivilprozessordnung
    a.a.O. = am angegebenen Ort
    vgl. = vergleiche

    MMR = Multimedia und Recht (Zeitschrift)
    NJW = Neue Juristische Wochenschrift (Zeitschrift)
    WM = Zeitschrift für Wirtschaft- und Bankrecht

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  22. Börse Dottikon

    Ich danke Tabalu für diesen ausführlichen, konstruktiven Bericht. So simpel ist es demnach nicht, eine Auktion zu beenden. Somit besteht ein Präzedenzfall und weitere können zügiger behandelt werden.

    Antworten
  23. Ireene

    tabalu,
    Dank für deine Belehrung.
    hatte vergessen, dass sich Käufer und Verkäufer den ebay AGBs unterwerfen.
    diese finde ich in punkto „Beendigung“ nicht eindeutig.
    heißt aber nur:
    der Verkäufer muß vor dem Streichen der Gebote und dem vorzeitigen Beendigen noch „selbst“ einmal überbieten!
    dann stimmts wieder. richtig?

    Antworten
  24. Tabalu

    Ireene,

    AGB ebay § 10.6:

    Mitglieder dürfen den Verlauf einer Auktion nicht durch die Abgabe von Geboten unter Verwendung eines weiteren Mitgliedskontos oder durch die gezielte Einschaltung eines Dritten manipulieren. Insbesondere ist es dem Anbieter untersagt, selbst Gebote auf die von ihm eingestellten Angebote abzugeben.

    Diese Verbotsklausel, von ebay als solche gedacht, ist aber zugleich auch eine Anleitung zum Schutz vor Herausgabe- und Schadensersatzklagen.

    Der Einlieferer sollte keinesfalls mit seinem eigenen Mitgliedskonto operieren sondern sich eines – hier ebenfalls verbotenen – Helfershelfer bedienen. Ein gegenseitiges Vertrauen wäre dabei ebenso unerlässlich wie auch ein erfolgsorientiertea Tattimming. Eine weitere Voraussetzung läge darin, dass der Pseudokäufer nach dem Abbruch daraus auch keine Rechte herleiten würde.

    Diese Abhandlung ist ausschließlich einer Schwachstelle in den ebay-AGB`s geschuldet. Eine Tatanregung oder gar eine Tataufforderung ist damit nicht verbunden.

    Antworten

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