Alle unecht

Hier mal wieder einige Beispiele nachgemachter Emailschilder unter „Original“
UNECHT 1

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UNECHT 2
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6 Gedanken zu „Alle unecht

  1. markuss

    „niedlich“ finde ich immer wieder was für Ausschlußklauseln, Garantievereinbarungen, Hinweise zum Umtauschrecht etc. einschl. Paragraphen von privaten Verkäufern gemacht werden.
    Ist beim UNECHT 1 der echte Wahnsinn 😉

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  2. uwe

    Mir ist es ja auch unangenehm, aber nach EU-Recht bin ich dazu verpflichtet und als Privatverkäufer sowieso…Und für ein Jurastudium hat es nicht gereicht (obwohl es dafür wirklich nicht viel braucht)aber für ein paar private juristische Ausschlußklauseln schon noch. Damit kann ich jetzt jeden Müll verkaufen und muss nie haften. So wie bei dem Casanovahund letztens. Den hatte ich gar nicht, aber ein tolles Bild und dann habe ich die 12.000.-€ genommen und dem einfach nix geschickt. Hatte ich ja auch im Text ausgeschlossen, die Haftung und das Angebot und…
    Deutschland vom Land der Dichter und Denker über das Land der Richter und Henker hin zum Land der egoistischen Idioten (Schade das sich das nicht reimt).

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  3. Börse Dottikon

    Im Gegensatz zur (freiwilligen) Garantie gehört die Mängelhaftung zum gesetzlichen Standardinhalt eines Kaufvertrags. Grundsätzlich sind die entsprechenden gesetzlichen Regelungen aber dispositives Recht und können daher durch Vereinbarung zwischen Verkäufer und Käufer eingeschränkt oder auch ganz ausgeschlossen werden (dass dies geht, zeigt sich im Übrigen an § 444 BGB, der von der Zulässigkeit eines Haftungsausschlusses ausgehen muss, weil er sonst nicht sinnvoll Ausnahmen von der Wirksamkeit einer solchen Vereinbarung festlegen könnte).
    Die grundsätzliche Möglichkeit des Haftungsausschlusses bzw. der Haftungsbeschränkung ist im Rahmen der Schuldrechtsmodernisierung 2002 erheblich eingeschränkt worden. § 475 Abs. 1 BGB verbietet im Falle eines Verbrauchsgüterkaufs vorbehaltlich eines Ausschlusses bzw. einer Beschränkung des Schadensersatzanspruches (vgl. § 475 Abs. 3 BGB) die generelle Freizeichnung des Verkäufers von Mängelhaftungsansprüchen des Käufers. Da sich die Möglichkeit des Haftungsausschlusses direkt aus dem BGB ergibt, sind etwaige Hinweise auf ein (angebliches) EU-Kaufrecht, wie sie bei Online-Auktionen häufig zu finden sind, schlichtweg falsch (zumal die zugrundeliegende EU-Richtlinie lediglich das Verbot des Haftungsausschlusses im Rahmen des Verbrauchsgüterkaufs, nicht aber seine Zulässigkeit im Normalfall regelt).
    Ein an sich zulässiger Ausschluss des Schadensersatzanspruches im Rahmen eines Verbrauchsgüterkaufs kann allerdings – falls er im Rahmen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgenommen wurde – bei neuen Verkaufsgegenständen nach § 309 Nr. 8b BGB unwirksam sein; eine weitere Schranke ergibt sich nach § 444 BGB für den Fall, dass der Verkäufer einen Mangel vorsätzlich verschweigt oder eine sog. Beschaffenheitsgarantie übernommen hat. Diese zuletzt genannten Vorschriften gelten im Rahmen ihres Anwendungsbereiches auch außerhalb des Verbrauchsgüterkaufs und in Hinblick auf sämtliche Gewährleistungsansprüche des Käufers.
    Selbst wenn die Voraussetzungen des § 444 BGB nicht gegeben sind, kann es vorkommen, dass ein vereinbarter Haftungsausschluss nicht in uneingeschränktem Sinne aufzufassen ist. Maßgeblich ist insoweit nicht nur der Wortlaut der Ausschlussbestimmung, sondern der gesamte Vertragstext. Ein Leitsatz des Bundesgerichtshofes lautet: „Sind in einem Kaufvertrag zugleich eine bestimmte Beschaffenheit der Kaufsache und ein pauschaler Ausschluss der Sachmängelhaftung vereinbart, ist dies regelmäßig dahin auszulegen, dass der Haftungsausschluss nicht für das Fehlen der vereinbarten Beschaffenheit (§ 434 Abs. 1 Satz 1 BGB), sondern nur für solche Mängel gelten soll, die darin bestehen, dass die Sache sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB) bzw. sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet und keine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB).“[2]

    Noch Fragen?

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  4. flori

    ääääh nein 🙂 Ich werde es weiterhin so machen wie bisher! Nur das anpreisen was ich auch wirklich verkaufe! Aber trotzdem danke für die Belehrung Herr Rechtsanwalt.

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