Nach Artikel 22 des Gesetzes vom 8. April 1910 muss beim Anbringen dieses Objektes im Inneren oder im äußeren Bereich eines Lokals in dem Dubonnet verkauft wird, keine Steuermarke an dem Objekt befestigt sein.
Soweit die sinngemäße Übersetzung. Es muss sich demnach um ein belgisches Reklameonjekt handeln. Dort mussten – nach 1923 glaube ich – alle Reklemobjekte einen Taxenstempel tragen (bis auf Ausnahmen wie diese…)
Die richtige Übersetzung lautet:
„Ich bin kein Emailleschild“
„schnellseiteverlassend“(Grins)
dubonnet lässt hoffen
Nach Artikel 22 des Gesetzes vom 8. April 1910 muss beim Anbringen dieses Objektes im Inneren oder im äußeren Bereich eines Lokals in dem Dubonnet verkauft wird, keine Steuermarke an dem Objekt befestigt sein.
Soweit die sinngemäße Übersetzung. Es muss sich demnach um ein belgisches Reklameonjekt handeln. Dort mussten – nach 1923 glaube ich – alle Reklemobjekte einen Taxenstempel tragen (bis auf Ausnahmen wie diese…)
Danke 🙂